Dr. Renate Uhle - Dr. Gerd Müller
Dr. Hendrik Kröning - PD Dr. Kathleen Jentsch-Ullrich

Patientenverfügung

Etwa sieben Millionen Menschen in Deutschland haben für sich ganz persönlich bereits eine so genannte Patientenverfügung formuliert. Lesen Sie hier, was Sie bei der Erstellung einer solchen Verfügung beachten sollten.

Juristisch gesehen stellt die Patientenverfügung eine rechtlich bindende Willenserklärung dar. Häufig haben ältere Menschen das Bedürfnis, eine solche Verfügung zu formulieren, weil sie befürchten, dass die moderne Medizin ihr Sterben unnötig verlängert.

Eine Patientenverfügung kann aber in jedem Lebensalter und nicht erst im Angesicht des nahen Lebensendes verfasst werden. In ihr kann ein Patient selbstverständlich auch zum Ausdruck bringen, dass er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln so lange wie möglich am Leben gehalten werden will.

Keine verbindliche Form

Offizielle formale Anforderungen an eine Patientenverfügung existieren derzeit nicht. Die Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat im Auftrag des Bundesjustizministeriums jedoch hilfreiche Empfehlungen erarbeitet. Eine Patientenverfügung sollte demzufolge mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Personalien des Patienten

  • Beschreibung der Situationen, in denen die Verfügung gelten soll (z. B. im unmittelbar bevorstehenden Sterbeprozess oder für den Fall einer unumkehrbaren Gehirnschädigung)

  • Festlegung zu konkreten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen (Beatmung, künstliche Ernährung usw.)

  • Nachweis der zum Zeitpunkt der Formulierung der Patientenverfügung bestehenden Einwilligungsfähigkeit (Bescheinigung von Arzt oder Notar)

Eine sehr hilfreiche Sammlung geeigneter Textbausteine enthält die Informationsbroschüre des Bundesjustizministeriums.

Wie erfährt der Arzt von meiner Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Es ist allerdings wichtig, dass Ihr Wille den zuständigen Ärzten auch zur Kenntnis gebracht wird. Zusätzlich zur Patientenverfügung benötigen Sie daher jemanden, der Ihre Patientenverfügung kennt und den Ärzten gegenüber Ihre Interessen vertritt.

Weil das so ist, macht es Sinn, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer so genannten Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die Sie vertritt, wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können. Diese Vorsorgevollmacht kann sich auf die Gesundheitsfürsorge beschränken, aber auch auf andere Bereiche, beispielsweise die Vermögensverwaltung, ausgedehnt werden.

Wenn Sie niemanden zum Bevollmächtigten erklärt haben, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall für Sie einen Betreuer bestimmen. Wer Ihr persönlicher Betreuer werden soll, können Sie im Rahmen der so genannten Betreuungsverfügung festlegen. Selbstverständlich sollte Ihr Vorsorgebevollmächtigter oder der von Ihnen gewünschte Betreuer auch Auskunft darüber geben können, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist. Außerdem ist es sinnvoll, einen Hinweis auf die bestehende Patientenverfügung ständig bei sich zu tragen.

Ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Es gibt bisher keine gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Beachtung einer Patientenverfügung. Allerdings hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 erklärt, dass es die Würde des Menschen gebiete, eine im einwilligungsfähigen Zustand formulierte Patientenverfügung auch dann noch zu respektieren, wenn der Patient zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass in der Patientenverfügung möglichst konkret festgelegt ist, was der Patient will und was nicht. Formulierungen wie „qualvolles Leiden“ oder „Dahinvegetieren“ oder „realistische Aussicht auf ein erträgliches Leben“ helfen nicht weiter, weil sie von jedem Einzelnen anders ausgelegt werden können.

Weitere Infos:

Bundesministerium der Justiz (BMJ):

 

  • Broschüre „Patientenverfügung“ mit Textbausteinen zur Erstellung einer individuellen Patienten-verfügung

  • Broschüre „Betreuungsrecht“ mit Mustern für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Beide Broschüren können Sie im Internet unter www.bmj.bund.de
oder auf dem Postweg erhalten bei:

GVP Gemeinnützige Werkstätten
BMJ Broschürenversand
Maarstraße 98 a · 53227 Bonn